65 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Fristen a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Massnahmen nicht. Sie beantragt lediglich längere Fristen für deren Umsetzung. Sie macht dazu 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion