1. Eintreten Angefochten ist eine Verfügung des TBA OIK I im Zusammenhang mit einer Kiesentnahmebewilligung (vgl. Art. 49 WBG2 und Art. 40 WBV3). Hinsichtlich der Rechtspflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 51 Abs. 3 WBG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG).