1. Der A.________ AG Frutigen wurde mit Gesamtentscheid des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), vom 7. September 2010 die Bewilligung für die Kiesentnahme aus der Engstligen mit der Ortsbezeichnung «Frutigen, D.________» bis 31. Dezember 2020 erteilt. Am 8. Juli 2011 übernahm die Beschwerdeführerin die Aktiven und Passiven der A.________ AG Frutigen (Fusion). Mit Schreiben vom 8. September 2020 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Verlängerung der Kiesentnahmebewilligung zurück. Am 18. Februar 2021 erliess das TBA OIK I folgende Verfügung: