Damit soll erreicht werden, dass die Gemeinden ihre Interessen bzgl. Kantonsstrassen einbringen können, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist. Nach dem Gesagten könnte der Beschwerdeführer mit der Rüge, die angefochtene Verkehrsanordnung sei nicht oder nur ungenügend auf die kürzlich beschlossene Verkehrsrichtplanung der Gemeinde Fraubrunnen abgestimmt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde wäre somit auch in diesem Punkt nicht stichhaltig. 22 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 23 Vgl. Richtplan Verkehr vom 21. September 2021, Bericht und Massnahmen Ziff. 2.1.6, S. 13 (abrufbar unter