a OrV BVD). Anzumerken ist schliesslich, dass der OIK III die strittige Geschwindigkeitsreduktion den Akten zufolge in Abstimmung mit der Gemeinde verfügte25, so wie das in Art. 14 Abs. 1 SG vorgesehen ist. Danach arbeitet der Kanton bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrasse mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich zusammen. Damit soll erreicht werden, dass die Gemeinden ihre Interessen bzgl. Kantonsstrassen einbringen können, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist.