Das deckt sich mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht zum kommunalen Richtplan Verkehr vom 21. September 2021.23 Darin ist festgehalten, dass beim Bau und bei Umgestaltungen von Kantonsstrassen die Methode «Standards Kantonsstrassen» gemäss der kantonalen Arbeitshilfe angewendet wird und dieser Prozess im Rahmen der kommunalen Richtplanung noch nicht durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist für den Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen ohnehin das Tiefbauamt und nicht etwa die Gemeinde zuständig (Art. 66 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 43 SV24 sowie Art. 12 Bst. a OrV BVD).