b) Die Gemeinde bemerkte in der Stellungnahme vom 17. Januar 2022, sie begrüsse die Temporeduktion im Ausserortsbereich. Weiter hielt sie fest, die Massnahme entspreche den Bedürfnissen der Anwohnerinnen und Anwohner der F.________strasse, den Zielsetzungen der Massnahmenblätter aus dem Verkehrsrichtplan sowie dem Beschluss der zuständigen Kommission Sicherheit und Verkehr. c) Nach Art. 68 Abs. 3 BauG22 sind kommunale Richtpläne für die Gemeindebehörden verbindlich. Die Verbindlichkeit kann auf Antrag der Gemeinde auf zustimmende regionale Organe und kantonale Behörden ausgedehnt werden (Art. 68 Abs. 3 zweiter Satz BauG).