a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die strittige Geschwindigkeitsreduktion sei nicht auf den kommunalen Richtplan Verkehr abgestimmt. Die F.________strasse sei im Richtplan Verkehr weder als Strecke bezeichnet, für welche explizit eine Temporeduktion vorgesehen sei, noch sei die Strasse als Fussweg bezeichnet worden. Der Teilrichtplan motorisierter Individualverkehr (MIV) sehe einzig beim Übergang vom Ausserorts- in den Innerortsbereich der Aefligenstreasse eine Einfahrtsbremse vor.