h) Nach dem Gesagten ist die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten unbegründet. Das Gutachten erscheint nachvollziehbar, vollständig und schlüssig, weswegen ihm erhöhte Beweiskraft zukommt. Von einer willkürlichen Verkehrsanordnung kann nicht gesprochen werden; die für den Entscheid rechtlich notwendigen Informationen wurden eingeholt und miteinbezogen. Die Beurteilung im Gutachten ist sachlich haltbar und rechtlich vertretbar. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der OIK III gestützt auf das Gutachten der Firma B.________ AG die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h verfügte.