Die Motorfahrzeugführerinnen und –führer müssen zwar eine Fahrzeitverlängerung in Kauf nehmen, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt. Die mit der Temporeduktion verbundene Fahrzeitverlängerung beträgt auf dem betroffenen Streckenabschnitt allerdings nur rund drei Sekunden. Mit Blick auf die überwiegend positiven Auswirkungen, wie die Erhöhung der Sicherheit der zu Fuss Gehenden, ist die Geschwindigkeitsreduktion indessen klar als zumutbar zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV sind somit auf diesem Strassenabschnitt erfüllt.