Durch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit können sich die verschiedenen Verkehrsteilnehmer gegenseitig früher erkennen, wodurch eine längere Reaktionszeit für das Ausweichen entsteht. Auch führte der OIK III zutreffend aus, mit der Temporeduktion verkürze sich der Bremsweg und verkleinere den Bewegungsspielraum der Motorfahrzeuge.21 Diese Gegebenheiten verbessern offenkundig die Sicherheit für den Fussverkehr, weshalb die Massnahme zweckmässig erscheint. Die Motorfahrzeugführerinnen und –führer müssen zwar eine Fahrzeitverlängerung in Kauf nehmen, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt.