g) Nach dem Gesagten bestehen keine ernsthaften Gründe, an der Richtigkeit des Gutachtens der Firma B.________ AG zu zweifeln. Es besteht für die BVD kein Anlass, vom Gutachten abzuweichen. Die Notwendigkeit für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist gegeben. So besteht gemäss der kantonalen Arbeitshilfe für zu Fuss Gehende «längs» bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 1830 Motorfahrzeugen und bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von über 80 km/h (effektive Geschwindigkeiten V85) ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis.20 Die fragliche Strecke ist schmal und es fehlen durchgehend seitliche Ausweichflächen entlang der Fahrbahn.