Bei diesen Gegebenheiten durfte die Firma B.________ AG bzw. der OIK III auf eine aufwändige, separate Erhebung des Fussverkehrs verzichten. Aus der Kritik, wonach auf dem fraglichen Strassenabschnitt das Fussgänger- und Veloaufkommen nicht erhoben und nicht in die Abwägungen einbezogen worden sei, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 17 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. N. 38. 18 Vgl. Gutachten zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit mittels Streckensignalisation vom 17. November 2021