Plausibel ist zudem, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwischen den angrenzenden Liegenschaften untereinander und auf dem Abschnitt bis zum Dorfeingang gelegentlich mit Fussgängerverkehr zu rechnen ist. Denn die fraglichen Liegenschaften sind zu Fuss nur über den Strassenabschnitt erreichbar, der von der Temporeduktion betroffen ist. Zudem liegen die Liegenschaften nur rund 200 m vom Dorfeingang von Fraubrunnen entfernt, was einer Fussdistanz von ca. zwei Minuten entspricht. Dort befindet sich der Anschluss an das kommunale Fusswegnetz sowie eine Hauptwanderroute, wie aus dem Teilrichtplan Fussverkehr folgt. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Firma B._____