f) Vorliegend geht aus dem Gutachten klar hervor, dass trotz geringem Fuss- und Veloverkehr gestützt auf die kantonale Arbeitshilfe ein Bedürfnis für die Verbesserung der Verkehrssicherheit für zu Fuss Gehende längs besteht (Ziffer 7, Verhältnismässigkeit). Der geringe Fussgänger- und Veloverkehr wurde somit explizit bei der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt. Plausibel ist zudem, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwischen den angrenzenden Liegenschaften untereinander und auf dem Abschnitt bis zum Dorfeingang gelegentlich mit Fussgängerverkehr zu rechnen ist.