108 Abs. 2 Bst. b SSV herabgesetzt werden, weil zu Fuss Gehende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürften. Dabei sei das Erstellen einer eigenen Gehfläche aus Kostenund Landerwerbsgründen sowie der Tatsache, dass Fruchtfolgefläche beansprucht würde, unverhältnismässig. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sei dabei ein zweckmässiges Mittel. Für den Fussverkehr diene die Massnahme der besseren Sicherheit für den Weg der Verbindung zwischen den angrenzenden Liegenschaften und dem Dorf Fraubrunnen. Dabei bewirke die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit keine negativen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen.