Weiter hielt der OIK III fest, ein Überholverbot gemäss dem Eventualantrag könnte der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden. Ein Überholverbot werde nur angeordnet, wenn die Sichtverhältnisse bei einem Überholmanöver prekär seien, dies aber von den Verkehrsteilnehmenden unterschätzt werde oder vermehrte Verkehrsunfälle durch Überholmanöver verursacht würden. Diese Begebenheiten bestünden auf der fraglichen Strecke nicht.