c) Der OIK III bemerkte in seiner Vernehmlassung, auch wenn sich auf dem fraglichen Streckenabschnitt nur wenige zu Fuss Gehende befänden, sei deren Schutz wichtig. Dass die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht ein «Allerheilmittel» darstelle, sei klar. Zu berücksichtigen sei, dass die Motorfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h weniger Fahrbahnbreite beanspruchen und sich der Bremsweg deutlich verkürzen würde (36 m statt 64 m). Weiter hielt der OIK III fest, ein Überholverbot gemäss dem Eventualantrag könnte der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden.