Es erscheine, dass die Verkehrsanordnung unter Vorschieben der Erhöhung der Sicherheit der zu Fuss Gehenden zur Sicherheitserhöhung der teilweisen eingeschränkten Sichtweiten der Arealausfahrten ergriffen worden sei. Auch sei die Verkehrsinfrastruktur der F.________strasse für zu Fuss Gehende nicht attraktiv. Die theoretischen Gefährdungen würden sich auch bei einer Temporeduktion nicht ändern. Zur Verbesserung der Situation der Arealausfahrten beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verkehrsordnung «Überholen verboten» zu prüfen.