Weiter macht der Beschwerdeführ geltend, beim betroffenen Strassenabschnitt handle es sich um eine übersichtliche Ausserortsstrecke mit einem moderaten Verkehrsaufkommen und kaum vorhandenem Fussgängerverkehr. Die Strasse weise weder Unfallpunkte noch spezifische Probleme für zu Fuss Gehende auf. Er vertritt die Meinung, die eingeschränkten Sichtweiten bei den Einmündungen aus den Privatparzellen würden keine Erhöhung der Sicherheit für die zu Fuss Gehenden begründen. Es erscheine, dass die Verkehrsanordnung unter Vorschieben der Erhöhung der Sicherheit der zu Fuss Gehenden zur Sicherheitserhöhung der teilweisen eingeschränkten Sichtweiten der Arealausfahrten ergriffen worden sei.