3. Gutachten und Rechtmässigkeit der Temporeduktion a) Der Beschwerdeführer kritisiert besonders, das Gutachten würdige essentielle Punkte nicht standortgerecht und weise in Bezug auf die Datenerhebung Mängel auf, namentlich sei das Fussgänger- und Veloaufkommen auf dem fraglichen Strassenabschnitt nicht erhoben und nicht in die Abwägungen einbezogen worden. Die Schlussfolgerung und Abwägung zur Temporeduktion seien daher nicht nachvollziehbar und unbegründet. Weiter macht der Beschwerdeführ geltend, beim betroffenen Strassenabschnitt handle es sich um eine übersichtliche Ausserortsstrecke mit einem moderaten Verkehrsaufkommen und kaum vorhandenem Fussgängerverkehr.