g) Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die erforderliche besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe zum Streitgegenstand im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VRPG nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die «Hauptrüge» des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verkehrsanordnung nicht oder ungenügend auf die kürzlich beschlossene Verkehrsrichtplanung der Gemeinde Fraubrunnen abgestimmt sei, berechtigt ihn nicht automatisch zur Beschwerdeführung. Mangels Beschwerdelegitimation kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.