f) Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, nur mit der Beschwerde liesse sich die Gleichbehandlung aller Einwohnerinnen und Einwohner sicherstellen. Auch mit dieser Argumentation stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Beschwerden, mit welchen Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend gemacht werden, ohne dass glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar und stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, sind wie ausgeführt nach Art. 65 Abs. 1 VRPG unzulässig.