Hinter dem Rechtsschutzanliegen müssen somit unmittelbare und eigene Vor- oder Nachteile stehen. Dass der Beschwerdeführer durch die strittige Geschwindigkeitsreduktion einen derartigen Nachteil erleidet, ist hier nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen die materiellen Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsreduktion und haben keinen Bezug zu seinem eigenen schutzwürdigen Interessen. Andere Gründe, die ein besonderes Berührtsein bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VRPG erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich.