jedermann vorbringen. Er hat keinen persönlichen Bezug zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, liesse sich der Kreis der Anfechtungsberechtigten nicht mehr auf ein sinnvolles Mass beschränken. Die Bejahung der Beschwerdebefugnis hiesse hier, die verpönte Popularbeschwerde zu ermöglichen, was dem Sinn und Zweck von Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG widerspricht. Nach der Rechtsprechung muss vielmehr ein enger Bezug zur Streitsache bestehen, der einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der umstrittenen Verkehrsbeschränkung abgibt. Hinter dem Rechtsschutzanliegen müssen somit unmittelbare und eigene Vor- oder Nachteile stehen.