e) Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer weder in unmittelbarer Nähe der betroffenen Strasse wohnhaft noch gewerblich tätig. Er macht auch nicht geltend, dass er die fragliche Strecke auf der F.________strasse regelmässig befährt. Er ist somit kein Anwohner oder Pendler, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundes- und Verwaltungsgerichts zur Beschwerde zugelassen ist (vgl. Erwägung 2b). Aufgrund der beträchtlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der von der Verkehrsanordnung betroffenen Strecke (ca. 1.8 km Luftlinie), ist nicht ersichtlich, inwieweit er von der angefochtenen Verkehrsanordnung persönlich und unmittelbar nachteilig betroffen ist.