Der Beschwerdeführer wohne in Grafenried, wohingegen die angefochtene Verkehrsmassnahme die F.________strasse in Fraubrunnen betreffe. Der Beschwerdeführer sei daher weder als Anwohner noch als Pendler auf das Befahren des Abschnittes angewiesen. Auch würden die berufliche oder persönliche Kompetenz des Beschwerdeführers keine Beschwerdebefugnis begründen.