d) Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Das Interesse des Beschwerdeführers hebe sich nicht von jenem der Allgemeinheit ab. Auch der OIK III ist der Meinung, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sei und er an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse habe. Der Beschwerdeführer wohne in Grafenried, wohingegen die angefochtene Verkehrsmassnahme die F.________strasse in Fraubrunnen betreffe.