Zusammenspiel der planerischen Grundlagen von Kanton und Gemeinde richte, sei für die Beschwerdelegitimation keine nähere örtliche Verbundenheit mit der betroffenen Strecke erforderlich. Denn nur mit der Beschwerde lasse sich die zwingende Gleichbehandlung aller Einwohnerinnen und Einwohner sicherstellen.