In der Stellungnahme vom 3. Januar 2022 begründete der Beschwerdeführer seine Legitimation zusammengefasst mit seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation im Bereich der Verkehrsund Raumplanung sowie seinem Engagement in der Kommission Sicherheit und Verkehr der Gemeinde Fraubrunnen. In seiner Eingabe vom 28. Januar 2022 stellte sich der Beschwerdeführer ausserdem auf den Standpunkt, er erachte sich als beschwerdeberechtigt, weil die verfügte Verkehrsmassnahme ungenügend auf die kommunale Verkehrsplanung abgestimmt sei und das Gutachten oberflächlich, wenn nicht gar «absurd interpretiert» worden sei. Er ist ausserdem der Meinung, weil sich die Beschwerde im Kern gegen das mangelhafte