Bei Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, wird vermutet, dass sie diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt sind, ohne dass darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse in Form eines nicht vernachlässigbaren Zeitverlusts vorliegen muss.12 Bei den übrigen Personen, namentlich bei den einfachen Verkehrsteilnehmenden bzw. Strassenbenützenden, ist das regelmässige Befahren der Strasse nicht ohne Weiteres glaubhaft und im Einzelfall näher zu begründen.