b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerde diese Voraussetzungen. c) Weitere Prozessvoraussetzung ist, ob die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gegeben ist. Diese Frage ist zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten und ist nachfolgend zu prüfen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion