In der Eingabe vom 28. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner bisherigen Begründung und Argumentation fest. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Frist und Form a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK III. Die BVD ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3).