5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022 erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich abschliessend zur Sache zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten sowohl der OIK III als auch der Beschwerdeführer Gebrauch. In der Stellungnahme vom 24. Februar 2022 hielt der OIK III fest, die beruflichen und persönlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers seien für die Beschwerdebefugnis nicht massgebend. Im Übrigen verwies er zu dieser Thematik auf seine Vernehmlassung vom 14. Januar 2022. In der Eingabe vom 28. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner bisherigen Begründung und Argumentation fest.