3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim OIK III die Vorakten ein. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2021 bat es den Beschwerdeführer darzulegen, warum er von der angefochtenen Verfügung besonders berührt sei und worin sein besonderes Interesse an deren Aufhebung bestehe. Zu diesen Fragen nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Januar 2022 ausführlich Stellung. 4. In der Eingabe vom 17. Januar 2022 stellte die Gemeinde Fraubrunnen folgende Anträge: «1. Auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2021 sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.»