Sie hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da sie vorliegend als Planungsträgerin hoheitlich auftritt und auch sonst keine Gründe für einen ausnahmsweisen Anspruch vorliegen,65 bleibt es bei diesem Grundsatz. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort denn auch keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 63 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;