Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind zwar Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b haben im Beschwerdeverfahren aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Als Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG gelten Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind. Die Beschwerdegegnerin ist dem Gemeindegesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. i GG64). Sie hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.