note vom 7. August 2017 [anteilmässig] und CHF 1064.80 in der Kostennote vom 29. April 2021) enthalten sind. Damit verbleibt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Honorar von gut CHF 5500.–, was angesichts der gesamten Umstände angemessen ist. e) Demzufolge erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des TBA vom 12. August 2021 wird bestätigt. Auf die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Edition der Akten des AGR und des Verwaltungsgerichts betreffend UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" konnte mangels Relevanz verzichtet werden. 12. Kosten im Beschwerdeverfahren