Zusätzlich wird ein kleiner Teil mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet, wobei sich dieser Teil grundsätzlich im Gewässerraum befindet, in dem ohnehin erhebliche Nutzungseinschränkungen gelten. Auf der Parzelle Nr. H.________ wird ein Teil mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet, der ebenfalls grundsätzlich im Gewässerraum liegt, eine vorübergehende Beanspruchung ist nicht mehr vorgesehen. Somit handelt es sich um Eigentumseingriffe von geringer Tragweite (siehe oben Erwägung 9.e).