Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Parteianwalt mit der Sache aufgrund des ersten Einspracheverfahrens und dem ersten Beschwerdeverfahren vor der BVE mit der Sache bereits eingehend vertraut war. Für das zweiten Einspracheverfahren wurde lediglich der Landerwerbsplan überarbeitet, wobei auch mit diesem kein Grundeigentum enteignet wird. Auf der Parzelle Nr. N.________ ist nach wie vor ein Teil zur vorübergehenden Beanspruchung vorgesehen. Zusätzlich wird ein kleiner Teil mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet, wobei sich dieser Teil grundsätzlich im Gewässerraum befindet, in dem ohnehin erhebliche Nutzungseinschränkungen gelten.