Auch für das zweite Einspracheverfahren nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführerinnen, die verweigerte Koordination des Wasserbauplanverfahrens und des Verfahrens zum Erlass der UeO sei adäquat kausal für die hohen Parteikosten gewesen. Wie bereits erläutert, liegt keine Verletzung der Koordinationspflicht vor und haben die Beschwerdeführerinnen dadurch auch keinen Nachteil erlitten.