Die Vorinstanz hat die Kürzung unter anderem damit begründet, dass in der Kostennote auch Aufwendungen und Kosten für die Beschaffung von Kopien der aufgelegten Akten sowie die Einforderung einer Kostenverfügung bei der Gemeinde Saanen enthalten seien; diese Positionen hätten mit dem vorliegenden Verfahren in enteignungsrechtlicher Hinsicht keinen Zusammenhang. Zudem sei der Rechtsvertreter mit der Sache bereits vertraut gewesen und hätten sich die sich stellenden Rechtsfragen auf die Frage des Rechtserwerbs beschränkt.