d) Im angefochtenen Entscheid vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das zweite Einspracheverfahren CHF 4000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. Demgegenüber belief sich die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführerinnen vom 29. April 2021 auf CHF 13 503.45. Die Vorinstanz hat die Kürzung unter anderem damit begründet, dass in der Kostennote auch Aufwendungen und Kosten für die Beschaffung von Kopien der aufgelegten Akten sowie die Einforderung einer Kostenverfügung bei der Gemeinde Saanen enthalten seien;