Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass bei Planungen mit Enteignungsrecht die besondere Kostenreglung des Enteignungsrechts im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit gilt, als die Genehmigungsbehörde Fragen zu prüfen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Enteignung stehen. Für Vorbringen, die sich unabhängig von den zu beurteilenden Enteignungsvoraussetzungen gegen ein Projekt als solches richten, gilt die Kostenbefreiung nicht. Auch Parteikosten können nur in dem Umfang zugesprochen werden, als sie in direktem Zusammenhang mit der Bestreitung des Enteignungsrechts stehen.