Nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführerinnen, aufgrund der unterlassenen Koordination zwischen dem Wasserbauplanverfahren und dem Verfahren zum Erlass der UeO hätten sich die Beschwerdeführerinnen gezwungen gesehen, sich doppelspurig in zwei vollständig separaten Verfahren, zur Wehr zu setzen. Einerseits hat sich gezeigt, dass keine Verletzung der Koordinationspflicht vorliegt (siehe oben Erwägung 3). Andererseits konnten die Beschwerdeführerinnen ihren Aufwand in beiden Verfahren geltend machen (was sie auch getan haben), womit die Doppelspurigkeit entsprechend abgegolten wurde und sie daraus insofern keinen Nachteil erlitten haben.