Für einen solchen Abzug von Drittaufwand besteht jedoch kein Anlass. Es war dem Parteianwalt freigestellt, ob er sämtliche Leistungen selber erbringen oder gewisse Leistungen extern einkaufen will. Allerdings muss er sich diese eingekauften Leistungen anrechnen lassen, das heisst der angemessene Umfang der zu ersetzenden Parteikosten umfasst auch den eingekauften Drittaufwand.