c) Im angefochtenen Entscheid vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das erste Einspracheverfahren CHF 3400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. Demgegenüber belief sich die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführerinnen vom 7. August 2017 auf CHF 13 446.75. Die Vorinstanz hat die Kürzung unter anderem damit begründet, dass der Parteianwalt gemäss einer Zwischenrechnung CHF 6936.– an eine andere Kanzlei überwiesen habe, dieser Drittaufwand aber nicht berücksichtigt werden könne. Für einen solchen Abzug von Drittaufwand besteht jedoch kein Anlass.