unter «angemessenem Umfang» bei der Bemessung des Parteikostenersatzes im erstinstanzlichen Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes zu verstehen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung), kann daher dennoch sinngemäss auf die Regelung in Kapitel 3 PKV zurückgegriffen werden. Da die Erteilung des Enteignungsrechts keinen bestimmten Streitwert hat, kann demnach gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 PKV von einem Honorar von CHF 400.– bis 11 800.– ausgegangen werden. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 PKV).