Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG60). Verwaltungsbehörden werden dabei nicht genannt. Dementsprechend ist in Kapitel 3 PKV61 die Bemessung des Parteikostenersatzes in Verwaltungsrechtssachen geregelt, wobei nur Beschwerde- und Klageverfahren, nicht aber erstinstanzliche Verwaltungsverfahren genannt werden. Diese nicht Berücksichtigung von Verwaltungsverfahren dürfte dem Umstand geschuldet sei, dass in Verwaltungsverfahren in der Regel kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht. Bei der Frage, was