b) Gemäss Art. 107 Abs. 2 und 3 VRPG wird das Einspracheverfahren kostenlos durchgeführt und es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Allerdings hat für das erstinstanzliche Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder auf Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten in angemessenem Umfang die Parteikosten zu ersetzen (Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung).